Bayern Labo

Die BayernLabo - Förderinstitut mit staatlicher Garantie

Hundertprozentige Haftung für alle Verbindlichkeiten durch den Freistaat Bayern.

Rechtsform und Haftung der BayernLabo als Förderinstitut mit staatlicher Garantie.

Die BayernLabo ist eine organisatorische und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der BayernLB, die ihrerseits eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Nach einer Entscheidung der EU-Kommission darf die BayernLabo als rechtlich unselbstständiges Förderinstitut über den 18. Juli 2005 hinaus von der Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des BayLaBG) und einer Refinanzierungsgarantie des Freistaats Bayern (Art. 22 Abs. 2 BayLaBG) profitieren.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 des BayLaBG haftet der Freistaat Bayern unmittelbar und in voller Höhe für die von der BayernLabo aufgenommenen Darlehen, für die von ihr begebenen Pfandbriefe Landesbodenbriefe und sonstige Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen sowie für die Kredite an Dritte, soweit diese Kredite von der BayernLabo ausdrücklich gewährleistet werden. Diese Refinanzierungsgarantie des Freistaates Bayern ist auf erstes Anfordern zahlbar.

Die in Art. 22 Abs. 2 BayLaBG definierte Garantie ist unbedingt, unbefristet und unwiderruflich und kann nur durch ein entsprechendes Landesgesetz aufgehoben, eingeschränkt oder geändert werden. Eine Aufhebung oder Änderung der Garantie hat aber nur Wirkung für Geschäfte, die nach Inkrafttreten eines solchen Gesetzes geschlossen werden.

Der Freistaat Bayern wird von den führenden Ratingagenturen Moody’s und Standard & Poor’s mit einem Aaa/AAA bewertet. Diese ausgezeichnete Bonität Bayerns unterstützt und unterstreicht den hervorragenden Charakter des Freistaats Bayern als Sicherungsgeber der BayernLabo.

Disclaimer

Die Informationen und Dokumente auf dieser Internetseite stellen weder ein Angebot noch eine Einladung zur Zeichnung oder zum Erwerb von Wertpapieren dar. Sie sind ausschließlich für Informationszwecke gedacht und dienen nicht als Grundlage für vertragliche oder anderweitige Verpflichtungen.